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I.        Allgemeine Bestimmungen

1)    Die nachfolgenden Bestimmungen werden vom Käufer als verbindlich, für Geschäftsverkehr mit dem Verkäufer, insbesondere für den erteilten Auftrag anerkannt. Spätestens mit der Annahme der Lieferung oder des Montagebeginns erklärt sich der Käufer bzw. Besteller mit diesen Bedingungen einverstanden.

2)    Sämtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer, insbesondere Abänderungen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufe

II.  Preise

1)    Preise, soweit sie in Angeboten des Verkäufers abgegeben werden, sind nur für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Angebotsdatum, verbindlich. Sie gelten grundsätzlich ab Lager Lübeck, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2)    Etwaige Zahlungsvergütungen kommen im Falle eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, eines Konkursverfahrens des Käufers oder der gerichtlichen Betreibung sowie bei Zahlungsverzug von mehr als einen Monat in Fortfall.

III.   Zahlungsbedingungen

1)    Rechnungen des Verkäufers sind ab Rechnungsdatum netto ohne Skonto zu zahlen.

2)    Erfolgt die Auftragslieferung in Teilleistungen, ist der Verkäufer berechtigt, eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

3)    Im Falle des Verzuges werden Zinsen in Höhe der üblichen Zinssätze der Kreditinstitute für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

4)    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so werden alle weiteren offenstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlbar sind, fällig.

5)    wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers, insbesondere aus Beanstandungen der Ware oder aus Ansprüchen aus Gutschriften für zurückgenommene Ware ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden..

6)    Das Recht des Käufers  aufzurechnen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7)    Vertreter des Verkäufers sind zum Inkasso nicht berechtigt, es sei denn, daß sie eine besondere schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

IV.   Lieferzeit; Lieferung

1)    Die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestätigung.

2)    Ereignisse höhere Gewalt oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Verkäufer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorbenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten. Den Nachweis dafür hat der Verkäufer zu führen. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

3)    Wird eine vereinbarte  Lieferfrist infolge Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen  hat.

4)    Angemessene Teilleistungen darf der Besteller nicht zurückweisen.

5)    Kommt es aufgrund Verschuldens des Käufers bei der Annahme der Montageleistungen zu Verzögerungen, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer bzw. Besteller die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Montage durch Gründe, die der Käufer zu vertreten hat. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, für das gelieferte Material für die Dauer der Montage einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen.

V.    Gefahrenübergang

1)    Der Verkäufer trägt die Gefahr vom Zeitpunkt der Übergabe. Soweit die Ware vom Käufer nicht am Lager Lübeck wird, trägt er die Transportgefahr.Dies gilt auch im Falle frachtenfreier Lieferung.

2)    Der etwaige Anschluß einer Transportversicherung ist Sache des Käufers.

VI.  Eigentumsvorbehalt

1)    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind.

2)    Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers.Dieser  bleibt Eigentümer bzw. wird Miteigentümer der unter Verwendung seiner Lieferung neu entstehenden Sache entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts seiner Ware zum Nettofakturenwert der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers dient.

3)    Verpfändung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Käufer untersagt. Von einer Verpfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung  der Rechte durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Verkäufers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

4)    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- oder Verarbeitung zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers

VII.     Mängelrügen

1.)   Beanstandungen wegen erkennbar falscher oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens drei Tage nach Ankunft der Ware beim Käufer, auf jeden Fall vor Verarbeitung oder Einbau unter genauer Angabe der einzelnen Beanstandungen gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Nicht  erkennbare Mängel oder solche, die erst während der Gewährungsleistungszeit in Erscheinung treten, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.)   Rechtzeitig ordnungsgemäß geprüfte Mängel werden vom Verkäufer nach Wahl durch Nachbesserung der Ersatzlieferung, bei Nachbesserung ggf. in Verbindung mit entsprechenden Montageleistungen beseitigt. Für den Fall, daß der Verkäufer die Mängelbeseitigung schuldhaft verzögert, zu Unrecht ablehnt, steht dem Käufer das Recht zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises zu. Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer sind in jedem Fall ausgeschlossen.

VIII. Gewährungsleistung bei GlasliefeRUNG

3.)   für Lieferung und Einbau von Isolierglas beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers für Erblinden von Scheiben auf die herstellerseits gewährte Garantie (Zur Zeit 5 Jahre) in Gestalt der Lieferung einer Ersatzeinheit. Im übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Optik, der Dicke und sonstigen Maße vom Verkäufer n gleichen Maße wie vom Lieferwerk in Anspruch genommen. Demgemäß leistet der Verkäufer auch insoweit nur in dem Umfange Garantie, wie diese von den Herstellern geleistet wird. Die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers sind diesen Geschäftsbedingungen beigefügt und somit ihr Bestandteil.

1)    Sofern die Verkäufer die Verpflichtung zum Einbau übernommen hat, sind seitens des Käufers geeignete Gerüste vorzuhalten, deren Arbeitsbühne über 2 m höher als das Gebäude oder der Fußboden angeordnet sein müssen. Kittfalze müssen sauber und ausreichend sein. Die Verkittung muß spätestens nach 4 Wochen überstrichen werden. Falls, aus welchen Gründen auch immer, eine provisorische Verglasung gewünscht oder erforderlich wird, erfolgt diese stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

2)    Der Verkäufer schießt durch die vorgenannte Garantie keinen Vertrag zugunsten eines dritten Zwischenhändlers oder Endverbrauchers. Die Garantie begründet vielmehr ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Rechtsbeziehungen bzw. Ansprüche.

IX.  Haftung des Verkäufers

1.)   Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Verkäufer zur Prüfung vorgelegt werden.

2.)   Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf  der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschadenrisiko sofern nicht der Verkäufer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

3.)   In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen, aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4.)   Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist soweit gesetzlich zulässig- Lübeck vereinbart. ‘Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.